Standortbestimmung

S = (redaktionelle) Statusinformationen

Fragen der Anerkennung und Vollstreckung spielen im familienrechtlichen Kontext eine besondere Rolle. Dabei geht es nicht nur um die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen, sondern auch um die Erstreckung der Wirkungen von Rechtsverhältnissen, die im Ausland ausserhalb eines streitigen Verfahrens begründet oder festgestellt worden sind. Da das LugÜ S in Art. 1 Abs. 2 Fragen des Personenstandes sowie die ehelichen Güterstände von seinem Anwendungsbereich ausnimmt und das HGÜ S gemäss seinem Art. 2 u.a. den Personenstand, Unterhaltspflichten sowie andere familienrechtliche Angelegenheiten nicht erfasst, sind gerade hier zahlreiche völkerrechtliche Verträge und deren Zusammenspiel zu beachten. Dabei ist insbesondere dem Günstigkeitsprinzip Rechnung zu tragen,1 welches den Vorrang des Völkerrechts vor dem autonomen Kollisionsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) relativiert. Die in den nachstehenden Übersichten angeführten Hinweise auf das IPRG berücksichtigen ausschliesslich die besonderen Bestimmungen zur indirekten Zuständigkeit. Selbstverständlich formen aber die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen in Art. 25 ff. IPRG auch im vorliegenden Zusammenhang den Rahmen für die Erstreckung ausländischer Entscheidungs- und Rechtswirkungen.


  1. Hierzu BSK IPRG-Grolimund/Loacker/Schnyder, Art. 1 N 45