Standortbestimmung
S = (redaktionelle) Statusinformationen
Fragen der Anerkennung und Vollstreckung spielen im familienrechtlichen Kontext eine besondere Rolle. Dabei geht es nicht nur um die Anerkennung ausländischer gerichtlicher
Entscheidungen, sondern auch um die Erstreckung der
Wirkungen von Rechtsverhältnissen, die im Ausland ausserhalb eines streitigen Verfahrens begründet oder festgestellt worden sind. Da das
LugÜ
S
in
Art. 1 Abs. 2 Fragen des Personenstandes sowie die ehelichen Güterstände von seinem Anwendungsbereich ausnimmt und das
HGÜ
S
gemäss seinem
Art. 2 u.a. den Personenstand, Unterhaltspflichten sowie andere familienrechtliche Angelegenheiten
nicht erfasst, sind gerade hier zahlreiche völkerrechtliche Verträge und deren Zusammenspiel zu beachten. Dabei ist insbesondere dem
Günstigkeitsprinzip Rechnung zu tragen,
welches den Vorrang des Völkerrechts vor dem autonomen Kollisionsrecht (vgl.
Art. 1 Abs. 2 IPRG) relativiert. Die in den nachstehenden Übersichten angeführten Hinweise auf das
IPRG
berücksichtigen ausschliesslich die besonderen Bestimmungen zur
indirekten Zuständigkeit. Selbstverständlich formen aber die
allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen in
Art. 25 ff. IPRG auch im vorliegenden Zusammenhang den Rahmen für die Erstreckung ausländischer Entscheidungs- und Rechtswirkungen.