China gehört zu den wichtigsten Aussenhandelspartnern der Schweiz.1 Diese wirtschaftlichen Beziehungen verlangen nach verlässlichen und klaren Regeln. Nur schon aus diesem Grund besteht ein erhöhtes Interesse der einzelnen Marktteilnehmer sowie des Marktes insgesamt, dass Urteile der beiden Staaten möglichst gegenseitig anerkannt werden. Im Verhältnis zum wichtigsten schweizerischen Handelspartner, der Europäischen Union,2 wird dies durch das LugÜ S gewährleistet.3 Mangels eines vergleichbaren rechtlichen Abkommens mit China gestaltet sich die Lage insofern vielschichtiger. Dem Thema der Urteilsanerkennung und -vollstreckung in China widmet sich ein Beitrag von Jie Huang, dessen Grundlinien nachfolgend – aus einer schweizerischen Perspektive – dargestellt werden sollen.4
S. dazu etwa die Zusammenstellung des BfS. ↩
S. dazu die vom EDA publizierte Darstellung Schweiz-EU in Zahlen vom Juni 2025, 6 ff. ↩
Vgl. bereits die Präambel des LugÜ S . S. sodann den Bericht Jenard noch zum aLugÜ, ABl. EG Nr. C 59 vom 5. März 1979, 1, 42, sowie zum revidierten Übereinkommen den Bericht Pocar, ABl. EU Nr. C 319 vom 23. Dezember 2009, 1, 35. ↩
Huang, Enforcing Judgments in China: Comparing the Conference Minutes of the Supreme People’s Court with the Hague 2019 Judgments Convention, ASIL insights, Bd. 26, Ausgabe 11. Ausführlich zu dieser Fragestellung etwa auch Siebel, Die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zwischen Deutschland und China, Jena 2018; Zhang, Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in China, Alphen aan den Rijn 2014. ↩