Vgl. zu den aktuellen, nicht nur soft law betreffenden Entwicklungen insb. auch mit Blick auf das anwendbare Recht in Insolvenzverfahren die verschiedenen Dokumente der Working Group V (Insolvency Law) der UNCITRAL-Kommission (abrufbar hier). ↩
Vgl. hierzu sowie hinsichtlich des Umfangs dieses Auschlusses die Darlegungen bei Strickler, Rn. 58 ff. Zu beachten ist dabei auch die ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 Ziff. 5 LugÜ S für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen betreffen. ↩
BSK IPRG-Berti/Mabillard, Art. 166 N 16 ff. m.w.N. ↩
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, 1 ff. ↩