Panorama

S = Statusinformationen

  • Neben dem UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency vom 30. Mai 1997 ist folgendes soft law für die Entwicklung des internationalen Insolvenzrechts1 von Bedeutung:
  • Der teils entstehungsgeschichtlich bedingte Ausschluss des Konkursrechts aus dem Anwendungsbereich 2 des LugÜ S (Art. 1 Abs. 2 lit. b) gab Anlass zu Forderungen der Lehre nach einer völkervertraglichen Vereinbarung für das internationale Konkursrecht.3
  • Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche und ähnliche Angelegenheiten sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. e HGÜ S auch vom sachlichen Anwendungsbereich des Haager Gerichtsstandsübereinkommens ausgenommen.
  • Eine besondere Regelung internationaler Sachverhalte sieht Art. 37g BankG i.Z.m. der Insolvenz von Banken vor.
  • Innerhalb der Europäischen Union besteht mit der EuInsVO eine unionsweit einheitliche Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren. Die EuGVVO4, die als innerunionales Pendant zum Lugano-Übereinkommen in Art. 1 Abs. 2 lit. b das Konkursrecht ebenfalls von ihrem sachlichen Anwendungsbereich ausnimmt, erfährt im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit durch die EuInsVO eine wichtige Ergänzung.

  1. Vgl. zu den aktuellen, nicht nur soft law betreffenden Entwicklungen insb. auch mit Blick auf das anwendbare Recht in Insolvenzverfahren die verschiedenen Dokumente der Working Group V (Insolvency Law) der UNCITRAL-Kommission (abrufbar hier). 

  2. Vgl. hierzu sowie hinsichtlich des Umfangs dieses Auschlusses die Darlegungen bei Strickler, Rn. 58 ff. Zu beachten ist dabei auch die ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 Ziff. 5 LugÜ S für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen betreffen. 

  3. BSK IPRG-Berti/Mabillard, Art. 166 N 16 ff. m.w.N. 

  4. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, 1 ff.