Panorama

S = Statusinformationen

  • Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ist klar für eine Abmilderung des in Art. 1 Abs. 2 IPRG festgehaltenen Vorrangs völkerrechtlicher Verträge zu plädieren, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des autonomen IPR günstiger sind als jene des Völkerrechts und Letzteres einem solchen Günstigkeitsprinzip nicht entgegensteht.1
  • Am 2. Juli 2019 verabschiedete die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (HAVÜ S ). Das Übereinkommen ist bereits für zahlreiche Staaten, darunter die Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) oder das Vereinigte Königreich, in Kraft getreten.. Sofern die Schweiz eine über den LugÜ S -Raum hinausgehende, erleichterte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anstreben sollte, wäre dieses multilaterale Übereinkommen eine Möglichkeit, um nicht nur ausländischen Entscheidungen im Inland vereinfacht Wirkung zu verleihen, sondern auch um die Mobilität schweizerischer Judikate zu verbessern.
  • Zunehmende Bedeutung dürfte in Zukunft auch die Singapore Convention on Mediation erlangen, die mit dem Ziel der Vereinfachung internationaler Handelsstreitigkeiten die staatenübergreifende Beachtung der in einer Mediation erzielten Vereinbarungen regelt.2

  1. S. nur BSK IPRG-Grolimund/Loacker/Schnyder, Art. 1 N 45

  2. Vgl. als Überblick zu diesem Übereinkommen etwa Droese/Girsberger, Was wäre wenn… die Schweiz die Singapur-Konvention ratifizieren würde?, in: FS Fellmann, 2021, 421 ff.