Kennzeichen- und Markenrecht

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MHA) revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3)1
Art. 4 Wirkung der internationalen Registrierung
1 Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.
2 Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, geniesst das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
  • Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (SR 0.232.112.4)
  • Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken 2. Oktober 2018 (SR 0.232.112.21)2
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977 (SR 0.232.112.9)3, 4
Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 (SR 0.232.112.11)5
Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958 (SR 0.232.111.13)
  • Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben (SR 0.232.111.131)6
Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vom 20. Mai 2015 (SR 0.232.111.14)7
  • Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vom 2. Oktober 2018 (SR 0.232.111.141)

1 Vgl. auch das Vorgängerübereinkommen.
2 Titel wurde am 12. April 2022 berichtigt (vgl. AS 2022 236).
3 Vgl. für Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, die ev. Anwendbarkeit der Vorgängerübereinkommen SR 0.232.112.7 sowie SR 0.232.112.8.
4 Zur aktuellen Fassung der jährlich überarbeiteten Klassifikation siehe hier.
5 Vgl. für Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, die ev. Anwendbarkeit des Vorgängerübereinkommens.
6 Vgl. auch die nach wie vor in Kraft stehenden Vorgängerübereinkommen SR 0.232.111.11 sowie SR 0.232.111.12.
7 Vgl. für die Beziehung zu den Mitgliedstaaten der EU EuGH, 22. November 2022, Rs C-24/20, EU Kommission/Rat der EU.