Standortbestimmung

Fragen des internationalen Kindes- und Erwachsenenschutzes sind ähnlich wie unterhaltsrechtliche Belange1 in internationalem Kontext weitgehend Gegenstand von völkerrechtlichen Verträgen. Dies zeigt sich anschaulich an Art. 85 Abs. 1 und 2 IPRG, wo anstelle einer eigenständigen inhaltlichen Anordnung auf die Haager Übereinkommen einerseits zum Kindes2- und andererseits zum Erwachsenenschutz verwiesen wird.3 Völkerrechtliche Verträge bestehen aber auch für die mit dem Kindesschutz eng verbundenen Fragestellungen der Adoption und der Kindesentführung.4 Zu wesentlichen Teilen finden sich in den Übereinkommen Bestimmungen über die grenzüberschreitende behördliche Zusammenarbeit.5 Die so gestaltete Rechtsdurchsetzungshilfe berücksichtigt u.a., dass es hier um sensible Güter von Personen geht, die ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können – sei es, weil sie dafür zu jung sind oder weil ihnen krankheits- oder altersbedingt die erforderliche Urteilsfähigkeit fehlt. Nachfolgend soll eine Übersicht über die von der Schweiz insofern ratifizierten Übereinkommen und die damit in Verbindung stehenden Bundesgesetze geboten werden.6


  1. S. dazu bereits diesen Wegweiser

  2. S. zu den kindesrechtlichen Konventionen der HCCH die verschiedenen Ausgaben des "The Judges' Newsletter on International Child Protection"  

  3. Zur Genese der beiden Übereinkommen und zu Besonderheiten von Art. 85 vgl. BSK IPRG-Schwander, Art. 85 N 1 ff.  

  4. S. zu Fragen der Kindesentführung etwa die Darstellung bei Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2018, Rn. 1575 ff. 

  5. Vgl. Kren Kostkiewicz, Rn. 361, 1507 ff., 1566 ff. 

  6. Zum Erwachsenenschutz aus einer unionalen Perspektive von Hein, Die Europäisierung des internationalen Erwachsenenschutzes, ZEuP 2024, 505 ff.