Multilaterale Übereinkommen

S = Statusinformationen

Kernstück der Rechtshilfe in Zivilsachen bilden die zahlreichen multilateralen Rechtshilfeübereinkommen, denen die Schweiz angehört:1 2
Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 ( HZPÜ ) HZPÜ S [Zustellungshilfe: Art. 1–7; Beweisaufnahmehilfe: Art. 8–16; Rechtsdurchsetzungshilfe: Art. 17 ff.]
Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 ( HRpflÜ ) HRpflÜ S [Rechtsdurchsetzungshilfe]
Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Januar 1977 ( CoE-RpflÜ ; SEV Nr. 92) CoE-RpflÜ S [Rechtsdurchsetzungshilfe]
Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 ( HZustÜ )3 HZustÜ S [Zustellungshilfe]
Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 ( HBewÜ )45 HBewÜ S [Beweisaufnahmehilfe]
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 ( CoE-AuskunftsÜ ; SEV Nr. 62) CoE-AuskunftsÜ S [Rechtsanwendungshilfe]


Sodann bestehen hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereichs verschiedene spezifischer gefasste Übereinkommen, die ebenfalls Rechtshilfewege eröffnen:
Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen) vom 19. Oktober 1996 ( HKsÜ )6 HKsÜ S [Rechtsdurchsetzungshilfe: Art. 29 ff.]
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 ( HKÜ )7 HKÜ S [Rechtsdurchsetzungshilfe]
Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 ( HAÜ )8 HAÜ S [Rechtsdurchsetzungshilfe]
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20. Mai 1980 ( CoE-SorgeRsÜ ; SEV Nr. 105) CoE-SorgeRsÜ S [Rechtsdurchsetzungshilfe]
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 ( HEsÜ ) HEsÜ S [Rechtsdurchsetzungshilfe: Art. 28 ff.]
UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 ( UN-UÜ ) UN-UÜ S
Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01 S ) [Rechtsdurchsetzungshilfe; vgl. hinsichtlich des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs insb. das Verhältnis zu HKÜ S und HKsÜ S ]
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 19. Dezember 2011 (SR 0.107.3) [Mitteilungsverfahren vor einem besonderen Ausschuss aufgrund von Verletzungen u.a. der UN-KRK S ]

  1. Beachte hinsichtlich des Verhältnisses der Haager Übereinkommen zueinander etwa HZPÜ S : Art. 29 ; HZustÜ S : Art. 22 f. ; HBewÜ S : Art. 29 f. 

  2. Die Rechtshilfe zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt in zentralen Fragen gestützt auf gemeinschaftliche Instrumente. Vgl. etwa in dieser Sammlung EuZustVO und EuBewVO

  3. S. für praktische Hinweise das HCCH Service Handbook. Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, 5. Aufl. 2025. 

  4. Das Parlament hat den Bundesrat mit Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen vom 20. Dezember 2024 (BBl 2025 24) beauftragt, die bisherige Erklärung zu den Art. 15 –17 HBewÜ S anzupassen und damit die Beweisabnahme auf elektronischem Wege zu erleichtern (s. Botschaft vom 15. März 2024 zum Bundesbeschluss, BBl 2024 792, Ziff. 1.3 f.). Gem. Art. 1 des Bundesbeschlusses sollen Befragungen und Anhörungen mittels elektronischer Kommunikationsmittel unter gewissen durch den Bundesrat festzulegenden Voraussetzungen ohne vorgängige behördliche Genehmigung möglich sein. Für den möglichen Wortlaut des neuen Vorbehalts s. die erwähnte Botschaft BBl 2024 792, Ziff. 5.1

  5. S. für praktische Hinweise das HCCH Evidence Handbook. Practical Handbook on the Operation of the 1970 Evidence Convention, 5. Aufl. 2025. 

  6. S. für praktische Hinweise zu diesem Übereinkommen das HCCH Practitioners’ Tool: Cross-Border Recognition and Enforcement of Agreements Reached in the Course of Family Matters Involving Children sowie die Publikation der HCCH: The Application of the 1996 Child Protection Convention to unaccompanied and Separated Children. 

  7. S. für praktische Hinweise zu diesem Übereinkommen das HCCH Practitioners’ Tool: Cross-Border Recognition and Enforcement of Agreements Reached in the Course of Family Matters Involving Children

  8. S. zu diesem Übereinkommen auch das HCCH Toolkit for Preventing and Addressing Illicit Practices in Intercountry Adoption