Standortbestimmung

Aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips sind hoheitliche Verfahrenshandlungen an sich auf das Gebiet des Staates, dessen Behörde zuständig ist, begrenzt. Zum Schutz der eigenen Gebietshoheit sind Handlungen für einen fremden Staat daher zusätzlich strafbewehrt (vgl. Art. 271 StGB). In internationalen Sachverhalten kann es gegebenenfalls notwendig sein, Verfahrenshandlungen auf fremdem Staatsgebiet vorzunehmen (z.B. Beweisaufnahmen). Die Durchführung solcher Handlungen setzt folglich das Einverständnis – und in vielen Fällen auch die Mitwirkung – ausländischer Behörden voraus. Diese Form der Rechtshilfe wird ergänzt um den Aspekt der Gewährleistung des Zugangs zur Rechtspflege in ausländischen Staaten. Stärker als bei anderen Fragestellungen des IZVR vermögen demnach völkerrechtliche Verträge den Rechtsschutz in einer international agierenden Gesellschaft herzustellen und abzusichern, der sonst der Freiwilligkeit internationaler Kooperation überlassen bliebe. Zu den einzelnen Kategorien der Rechtshilfe siehe diesen Wegweiser .